5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist der Freispruch von der Anschuldigung der Beschimpfung (Anspucken) in Rechtskraft erwachsen (Ziff. II. 2. erstinstanzliches Urteil). Abgesehen davon hat die Kammer das Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 25. Mai 2020 vollumfänglich zu überprüfen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;