(Anklageschrift Ziff. 2), sowie c) Beschimpfung (verbal), angeblich mehrfachen begangen in der Zeit von 19.7.2016 bis Mitte Oktober 2016, andernorts resp. in Utzigen z.N. von C.________ (Anklageschrift Ziff. 3). 3. Der Eventualantrag der Generalstaatsanwaltschaft sei abzulehnen und A.________ sei durch den Kanton Bern eine Entschädigung für die notwendige Verteidigung nach deren tatsächlichen Aufwendungen gemäss entsprechender Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren auszurichten.