_ sei freizusprechen von den Vorwürfen der a) einfachen Körperverletzung, angeblich begangen im August 2015 auf der Strecke zwischen Utzigen und Thun z.N. von C.________ (Anklageschrift Ziff. 1), resp. sei das Verfahren in diesem Punkt als Tätlichkeit zu beurteilen und wegen Verjährung einzustellen; b) Drohung, angeblich mehrfachen begangen im Dezember 2013 sowie am 27.9.2016 an einem unbekannten Ort resp. zwischen Muri und Gümligen z.N. von C.________ (Anklageschrift Ziff.