Fürsprecher B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 632): 1. Es sei festzustellen, dass der Freispruch gemäss Ziff. Il des Urteils vom 25.05.2020, namentlich von der Anschuldigung der Beschimpfung (Anspucken), angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 19.07.2016 bis Mitte Oktober 2016 in Utzigen und andernorts z.N. von C.________, in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Herr A.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen der a) einfachen Körperverletzung, angeblich begangen im August 2015 auf der Strecke zwischen Utzigen und Thun z.N. von C.