2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Eventual-Antrag: Im Falle einer erneuten Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten und/oder eines erneuten Freispruchs von der Anschuldigung der Drohung sei das Honorar von Fürsprecher B.________ von CHF 13'403.80 auf CHF 6’626.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu kürzen, von dem aus die anteilsmässige Entschädigung zu berechnen ist.