_ sei in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 123, 177, 180 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 9'600.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).