stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 630 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 25. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Freispruchs von der Anschuldigung der Beschimpfung (Anspucken), angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016 in Utzigen und andernorts zum Nachteil von C.________. II. A.___