Zudem wurden die Privatklägerin, unter Beizug einer Übersetzerin in serbischer Sprache, und der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 602 ff.; pag. 608 ff.). Schliesslich beantragte die Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung erneut, dass Frau F.________ als Zeugin zu befragen sei. Dieser Beweisantrag wurde begründet abgewiesen (pag. 615).