Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung reichte die Verteidigung aus dem Pass von F.________ einen Einreisestempel nach Serbien vom 23. September 2016, den Einsatzplan des Beschuldigten vom September 2016 sowie den Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Verteidigung im Nachgang an die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 25. Mai 2020 ein (pag. 599; pag. 625 ff.). Diese Unterlagen wurden antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 600). Zudem wurden die Privatklägerin, unter Beizug einer Übersetzerin in serbischer Sprache, und der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag.