Weiter sei die Privatklägerin aufzufordern, ihren angeblichen Anruf an den Beschuldigten vom 27. September 2016, damit er sie und die Tochter mit dem Auto in Muri abholen komme, zu belegen, bspw. mit einem Anrufverlauf. Schliesslich sei die CD-Rom mit der Aufnahme vom 19. Mai 2018 zu den amtlichen Akten zu erkennen (pag. 579 ff.). Die Kammer wies diese Beweisanträge mit Beschluss vom 16. August 2021 ab (pag. 593 ff.) und gab der Verteidigung die eingereichte CD-Rom an der oberinstanzlichen Verhandlung zurück (pag. 598). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung reichte die Verteidigung aus dem Pass von F._____