597 ff.). Die Kammer klärte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vorfrageweise ab, ob die beiden Berufungen zurückgezogen werden könnten, womit dann auch die Anschlussberufung dahingefallen wäre. Auf Nachfrage und nach kurzer Diskussion hielten die Parteien an ihren Berufungen fest (pag. 598).