Mit Eingabe vom 12. August 2020 erklärte die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Anschlussberufung, dies im gleichen Umfang wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 3. August 2020 (pag. 524). Daraufhin teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. September 2020 mit, dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin bestehe (pag. 530). Dasselbe teilte der Beschuldigte mit Schreiben vom 24. September 2020 mit (pag. 531). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 19./20. August 2021 statt (pag. 597 ff.).