3 Schreiben vom 11. August 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten bestehe (pag. 523). Mit Eingabe vom 12. August 2020 erklärte die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Anschlussberufung, dies im gleichen Umfang wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 3. August 2020 (pag.