Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 27. Juli 2020 (pag. 512 f.) mit Eingabe vom 3. August 2020 ebenfalls form- und fristgerecht die Berufung und beschränkte ihre Berufung auf die Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten, den Freispruch vom Vorwurf der Drohung, die Strafzumessung sowie den Kosten- und Entschädigungspunkt (insbesondere die dem Beschuldigten ausgerichtete Entschädigung; pag. 514 ff.). Mit