III. des erstinstanzlichen Urteils, den Zivilpunkt in Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils sowie die daraus resultierenden Rechts-, Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 504 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 27. Juli 2020 (pag.