Ferner verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'033.30, sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 10'974.40 an C.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin) für ihre Aufwendungen im Verfahren (pag. 446, Ziff. III. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 200.00 Genugtuung an die Privatklägerin. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 447, Ziff. IV. erstinstanzliches Urteil).