II. erstinstanzliches Urteil). Hingegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Drohung, begangen am 27. September 2016, und der Beschimpfung (verbal), mehrfach begangen in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016, schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 4‘200.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'033.30, sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 10'974.40 an C.___