I. erstinstanzliches Urteil). Ferner sprach die Vorinstanz den Beschuldigten von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen im Dezember 2013, und der Anschuldigung der Beschimpfung (Anspucken), angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016, frei, unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an Fürsprecher B.________ und Rechtsanwalt E.________ (pag. 445, Ziff. II. erstinstanzliches Urteil).