In Zusammenhang mit den Verfahrenshandlungen, die später zum Gegenstand der bundesgerichtlichen Beschwerde wurden, war der Beschuldigte demnach nicht anwaltlich vertreten. Er hat somit keinen Anspruch auf Entschädigung dieser Aufwendungen. Für das Neubeurteilungsverfahren besteht bereits zufolge des Unterliegens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. VI. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 26 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: