429 Abs. 2 StPO prüft das Gericht den Anspruch auf Entschädigung von Amtes wegen. Das erste oberinstanzliche Verfahren wurde vom Bundesgericht kassiert. Der Beschuldigte gilt in Bezug auf dieses Verfahren als obsiegend. Der Beschuldigte war während der Einlegung der Berufung für kurze Zeit anwaltlich vertreten. Das Mandat ist jedoch erloschen, bevor der Beschuldigte die Aufforderung erhielt, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 217). In Zusammenhang mit den Verfahrenshandlungen, die später zum Gegenstand der bundesgerichtlichen Beschwerde wurden, war der Beschuldigte demnach nicht anwaltlich vertreten.