standenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (BSK StPO- Domeisen, N 34 zu Art. 428). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren wurden auf CHF 400.00 festgelegt. Nachdem dieses Urteil auf Beschwerde des Beschuldigten hin vom Bundesgericht aufgehoben wurde, sind diese Kosten in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 bestimmt.