Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014 [nachfolgend: BSK StPO-Bearbeiter], N 6 f. zu Art. 428). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln