26. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt. V. Kosten und Entschädigung 27. Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Schuldsprüche der ersten Instanz wurden im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat er die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'865.00 zu tragen. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 429 StPO).