Wie die Vorinstanz zurecht festgehalten hat, haben der Umzug nach S.________(Staat) und die damit einhergehenden Veränderungen der Lebenssituation zumindest nicht sofort eine Beruhigung herbeigeführt (pag. 199, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts dieser zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen und der fortgesetzten Delinquenz während laufendem Strafverfahren kann nicht von besonders günstigen Umständen gesprochen werden. Es ist deshalb nicht möglich, dem Beschuldigten den bedingten Vollzug zu gewähren.