Eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen widerspricht den Grundsätzen des schweizerischen Rechts somit nicht. Darüber hinaus sind keine Umstände ersichtlich, die an der Fairness des österreichischen Verfahrens zweifeln liessen. Das Urteil vom 28. Oktober 2013 ist somit im Zusammenhang mit dem bedingten Vollzug zu berücksichtigen. Der bedingte Vollzug darf deshalb in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 aStGB nur gewährt werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Der Beschuldigte lebt mit seiner Lebensgefährtin in S.________(Staat) und hat mit ihr zwei Kinder. Er hat eine Festanstellung als U.________ und lebt soweit in ge-