(Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2.2). Der Beschuldigte wurde am 28. Oktober 2013 und somit gut anderthalb Jahre vor Begehung der aktuell zu beurteilenden Tat vom Landesgericht Feldkirch (A) wegen gefährlicher Drohung zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 4.00 verurteilt (pag. 71 f.). Drohung ist gestützt auf Art. 180 StGB auch in der Schweiz strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen widerspricht den Grundsätzen des schweizerischen Rechts somit nicht.