zu Art. 42). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Entscheidend ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 aStGB, dass der Täter eine Straftat von einer gewissen Schwere begangen hat.