49 Abs. 1 aStGB ist dabei nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Vorliegend ist trotz mehrerer Verurteilungen zwischen Begehung des vorliegend zu beurteilenden Delikts und dem erstinstanzlichen Urteil keine Zusatzstrafe zu bilden: Der Beschuldigte wurde am 4. Februar 2016 und somit vor dem erstinstanzlichen Urteil von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zu gemeinnütziger Arbeit von 240 Stunden verurteilt. Für die Bildung einer Gesamtstrafe fehlt es somit an der Gleichartigkeit der Strafe.