23. Strafart Wie bereits ausgeführt stehen vorliegend sowohl die Geldstrafe wie auch die Freiheitsstrafe als Sanktion zur Verfügung. Der Kammer ist es jedoch aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht möglich, vorliegend vom erstinstanzlichen Urteil abzuweichen und mit einer Freiheitsstrafe eine für den Beschuldigten ungünstigere Strafart zu wählen. Es erübrigen sich somit unter diesem Titel weitere Ausführungen. Die Strafe ist folglich als Geldstrafe auszusprechen.