Die Strafe ist unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu erhöhen. Mit Blick auf die zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen sowie die fortgesetzte, einschlägige Delinquenz im Ausland trotz laufendem Strafverfahren erscheint der Kammer die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Strafe um 30%, ausmachend 10 Strafeinheiten, auf insgesamt 40 Strafeinheiten eher tief, aber noch vertretbar.