22 24. Mai 2016 sowie am 23. Januar 2017 zweifachen Betrug bzw. einen geringfügigen Diebstahl begangen hat (pag. 76). Auch dieser Umstand ist straferhöhend zu gewichten. 22.3 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit kann beim Beschuldigten nicht festgestellt werden. 22.4 Fazit Täterkomponente Die Strafe ist unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu erhöhen.