22.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat die Vorwürfe im vorliegenden Verfahren abgestritten, was indes keine Auswirkung auf die Strafe nach sich zieht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschuldigte nach Kenntnisnahme des hängigen Strafverfahrens, welche spätestens an der Einvernahme vom 21. Januar 2016 erfolgt ist, in S.________(Staat) weitere, einschlägige Vermögensdelikte begangen hat. So ist dem s.________ Strafregisterauszug zu entnehmen, dass er am