22. Täterkomponente 22.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wie folgt wiedergegeben und gewertet (pag. 194, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde .________ (Jahr) geboren und wuchs nach eigenen Angaben bei seinem Vater und seiner Mutter in Q.________ auf. Er hatte vier Brüder, wobei der eine bereits gestorben ist. Sein Vater ist verstorben, als er 12 Jahre alt war. Zu dieser Zeit war er in einem Heim in R.________. Anschliessend hat er bei seiner Grossmutter gewohnt.