21 tenverarbeitungsanlage, welche für einen Deliktsbetrag von CHF 1'000.00 bzw. CHF 2'000.00 30 Strafeinheiten vorsehen (VBRS-Richtlinien, S. 47 f.). Mit Blick auf diese Empfehlungen sowie auf den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren erachtet die Kammer die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 30 Strafeinheiten als zu tief. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist jedoch eine Korrektur der Strafhöhe nicht möglich.