21. Fazit Tatverschulden Das Verschulden kann vorwiegend als leicht bezeichnet werden. Die Strafe hat sich somit im unteren Drittel des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren zu bewegen. Die Vorinstanz hat sich bei der Bemessung der Strafe an den Empfehlungen in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) orientiert (pag. 193, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese sehen für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor: