Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Seine Beweggründe waren ausschliesslich finanzieller und somit egoistischer Natur, was jedoch tatbestandsimmanent ist und nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt wird. Die Tat war für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus.