Es kann immerhin festgehalten werden, dass sich die Täuschungshandlung des Beschuldigten aufgrund seines Spezialwissens über die Vorgänge bei der Geschädigten im Vergleich zu einer einfachen Lüge über die eigene Zahlungsbereitschaft aufwändiger gestaltet hat. Es ist darin indes keine besondere, über die tatbestandsmässige Handlung hinausgehende Verwerflichkeit zu erblicken. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden leicht. 20.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich.