20. Tatkomponente 20.1 Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, beläuft sich der Deliktsbetrag vorliegend auf CHF 3'450.50, was eine vergleichsweise leichte Verletzung des Vermögens der Geschädigten darstellt. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist geradezu als deliktstypisch zu bezeichnen. Es kann immerhin festgehalten werden, dass sich die Täuschungshandlung des Beschuldigten aufgrund seines Spezialwissens über die Vorgänge bei der Geschädigten im Vergleich zu einer einfachen Lüge über die eigene Zahlungsbereitschaft aufwändiger gestaltet hat.