20 19. Vorbemerkungen Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 aStGB). Bei der Bemessung der Strafe wie auch der Wahl der Sanktion ist die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie darf das Urteil der Vorinstanz demnach nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (siehe Ziff. I.7 oben).