___ (Automarke) zu erlangen, ohne dafür eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Es war demnach sein direktes Ziel, Vermögenswerte zu erlangen, die ihm nicht zustanden. Der Beschuldigte hat somit in Bereicherungsabsicht gehandelt. Damit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt. 17. Fazit Der Beschuldigte hat mit seinem Vorgehen den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach wegen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung