mit einer unkomplizierten Abwicklung der Bestellung rechnen konnte und diese irrtümliche Annahme G.________ dazu verleiten würde, ihm die bestellte Ware ohne weitere Überprüfung und ohne sofortige Rechnungsstellung auszuliefern. Diese Vorgänge waren denn auch sein primäres Handlungsziel. Der Beschuldigte hat somit wissentlich und willentlich, mithin direkt vorsätzlich gehandelt. Mit dem beschriebenen Vorgehen hat der Beschuldigte beabsichtigt, Autozubehör für seinen F.________ (Automarke) zu erlangen, ohne dafür eine Gegenleistung erbringen zu müssen.