16. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte wusste, dass er G.________ als Verkäuferin der H.________(AG) mit seinen Angaben in den Glauben versetzen würde, er sei ein Angestellter der E.________ Garage in B.________. Dem Beschuldigten waren ausserdem die internen Vorgänge der H.________(AG) aufgrund seiner früheren Arbeitstätigkeit bei der Firma I.________ bekannt, bei der er Bestellungen der H.________(AG) entgegengenommen hatte. Ihm war demnach bewusst, dass er als angeblicher Mitarbeiter der E.________ Garage in B.________ mit einer unkomplizierten Abwicklung der Bestellung rechnen konnte und diese irrtümliche Annahme G.