_ nicht vorgeworfen werden, die Angaben des Beschuldigten nicht weiter überprüft zu haben. Zusätzlich bewegte sich der bestellte Warenbetrag, wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, für die Bestellung einer Garage im alltäglichen Bereich. Es bestanden für G.________ als Vertreterin der H.________(AG) somit keine konkreten Umstände, welche eine nähere Abklärung der Verhältnisse erforderlich gemacht hätten. Zusammengefasst war eine weitere Überprüfung der Angaben für G.________ nicht handelsüblich resp. nicht zumutbar. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist demnach erfüllt. 15.3 Vermögensdisposition und Vermögensschaden