Der Beschuldigte verfügte aufgrund seiner früheren Arbeitstätigkeiten bei den Firmen I.________ und E.________ über dieses Wissen. Ein Umstand, den er gezielt ausnutzte: Indem der Beschuldigte sich als Mitarbeiter der E.________ Garage ausgab und eine Bestellung auf die Sammelrechnung dieses Unternehmens aufgab, vermittelte er G.________, über das entsprechende Spezialwissen zu verfügen, welches normalerweise nur Mitarbeitende haben. Da dieses Wissen bei einem Privatkunden nicht erwartet werden musste, kann G.________ nicht vorgeworfen werden, die Angaben des Beschuldigten nicht weiter überprüft zu haben.