Das standardisierte Vorgehen der H.________(AG) kann denn auch nicht als überdurchschnittlich missbrauchsanfällige und deshalb besonders risikoreiche, leichtsinnige Geschäftsabwicklung bezeichnet werden: Die Tatsache, dass Ware für bestimmte Unternehmen auf eine Sammelrechnung bestellt werden, dürfte im Normalfall ausschliesslich den Mitarbeitenden der involvierten Unternehmen bekannt sein. Entsprechend diente denn auch das Vorhandensein dieses Spezialwissens als Nachweis für die Zugehörigkeit zum entsprechenden Unternehmen. Der Beschuldigte verfügte aufgrund seiner früheren Arbeitstätigkeiten bei den Firmen I.___