Ein solches Vorgehen kann als sozialadäquate, handelsübliche Geschäftsausübung bezeichnet werden. Es dient dem aus betriebswirtschaftlicher Sicht legitimen Anliegen, den administrativen Aufwand bei regelmässigen Kunden mit grossen Bestellmengen zu reduzieren und den Prozess für beide Vertragspartner zu vereinfachen. Das standardisierte Vorgehen der H.________(AG) kann denn auch nicht als überdurchschnittlich missbrauchsanfällige und deshalb besonders risikoreiche, leichtsinnige Geschäftsabwicklung bezeichnet werden: