Gemäss Bundesgericht würde mit einer engeren Auslegung des Betrugstatbestandes eine sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Der Kontrollaufwand muss also in einem betriebswirtschaftlich vernünftigen Rahmen gehalten werden können. Auf der anderen Seite schützt der Betrugstatbestand aber durchaus nicht alle Risiken, die das Opfer zwecks kostenoptimierender Geschäftsabwicklung eingeht (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Vorliegend hat G.________ dem Beschuldigten das bestellte Material übergeben, ohne dessen Identität oder seine Zugehörigkeit zur E.__