Im Geschäftsverkehr kann eine einfache falsche Aussage gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise arglistig sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Gemäss Bundesgericht würde mit einer engeren Auslegung des Betrugstatbestandes eine sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt.