_ mit Namen «D.________» aus. Er hat gegenüber der H.________(AG) somit lediglich zwei falsche Äusserungen abgegeben: Er sich mit einem falschen Namen vorgestellt und angegeben, er sei Mitarbeiter der E.________ Garage in B.________. Es kann somit nicht von einer Mehrzahl raffiniert aufeinander abgestimmter Lügen, mithin einem Lügengebäude ausgegangen werden. Ebenso wenig hat der Beschuldigte besondere Vorkehrungen oder Inszenierungen eingesetzt, um die Verkäuferin der H.________(AG) über seine Identität zu täuschen. Die Täuschungshandlung des Beschuldigten ist als einfache falsche Angabe zu qualifizieren.