189 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 15.2.3 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt unter diesem Titel sinngemäss vor, es sei kein Kaufvertrag bzw. Unterschrift mit Bestätigung der Herausgabe/Annahme von den im Verfahren benannten Autoteilen vorhanden und es sei anscheinend auch kein Ausweis verlangt worden, um die Teile herauszugeben (pag. 252). 15.2.4 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte gab sich gegenüber der Mitarbeiterin der H.________(AG), G.________, als Angestellter der E.________ Garage in B.________ mit Namen «D.__